Dr. Christoph Möllers · Steuerberater · Schloßstraße 19 · 50321 Brühl
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Honorar


Im Beratungsgespräch zwischen Klient und Steuerberater ist die Frage nach den Steuerberatungskosten berechtigt, aber nicht leicht zu beantworten.

Der Gesetzgeber hat eine Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) erlassen. Diese sieht vor:
Mindestgebühren, Auslagenerstattung, Gebührenvereinbarungen, Wertgebühren, Rahmengebühren, Zeitgebühren etc.

Die Hilfeleistung des Steuerberaters kann bestehen in:
Rat und Auskunft, Gutachten, Einzeltätigkeiten, Steuererklärungen, Gewinnermittlungen, Prüfung von Steuerbescheiden, Selbstanzeigen, Prüfungsteilnahme, Besprechungen etc.

Ferner können Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Finanzbuchführung, der Lohnbuchführung, außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, betriebswirtschaftliche Ratschläge etc. abgerufen werden.

Für den Zehntelsatz ist ein Rahmen von z.B. 1/10 - 6/10 für die Einkommensteuererklärung und von 1/20 - 12/20 für die Anlage N vorgegeben. Häufig kommt die Mittelgebühr zur Anwendung. Entscheidend sind u.a. die Bedeutung, der Umfang, der Schwierigkeitsgrad und der Arbeitsaufwand.

Nachfolgend ein Auszug aus der am häufigsten anzuwendenden Beratungstabelle A:

 

Gegenstandswert 1/10 3/10
5.000 € 30,10 € 90,30 €
15.000 € 56,60 € 169,80 €
25.000 € 68,60 € 205,80 €
50.000 € 104,60 € 313,80 €

 

Im Normalfall wird in der Gebührenrechnung des Steuerberaters angegeben:

  • Tätigkeit
  • gesetzliche Vorschrift
  • anzuwendende Gebührentabelle
  • Gegenstandswert
  • Zehntelsatz
  • Betrag in €

Vier verschiedene Muster einer Gebührenrechnung finden Sie nachstehend:


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